Sie haben die Wahl:
Unabhängig davon, ob Sie Ihre Buchführung selbst übernehmen oder diese Dienstleistung an mich auslagern, kann ich für Sie den Jahresabschluss erstellen.
Dabei bestimmen Sie, welchen Umfang die Arbeiten haben sollen und damit auch, welche Kosten für Sie entstehen:
Unter bestimmten Voraussetzungen reicht eine Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG aus.
Ab einem Umsatz von > 500.000 Euro oder einem Gewinn von > 50.000 Euro sind Gewerbetreibende verpflichtet, jährlich einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechung und Anhang aufzustellen. Für Kapitalgesellschaften gilt diese Pflicht unabhängig von ihrer Größe, doch gibt es auch hier größenabhängige Erleichterungen.
Dritte wie z. B. Banken legen unter Umständen allerdings Wert darauf, einen Jahresabschluss mit Plausibilitätsbeurteilungen zu erhalten. Auch diesen kann ich für Sie erstellen. Bitte klären Sie diese Frage vorab mit Ihrer Bank.
Aufgrund meiner Erfahrung und Flexibilität kann ich Ihnen diese ganze Bandbreite der Möglichkeiten anbieten.